Suche
Verweise
in § 28 GenG

GenG  
Genossenschaftsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 28 GenG
Keine Notizen vorhanden.