Suche
Verweise
in § 113 GenG

GenG  
Genossenschaftsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.
(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 113 GenG
Keine Notizen vorhanden.