Verweise
in § 61 GenG
GenG Genossenschaftsgesetz
GenG
Genossenschaftsgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.
Quelle: BMJ
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zu Kapitalgesellschaftsrecht
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