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in § 67 GenG

GenG  
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Kapitalgesellschaftsrecht

Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.
Quelle: BMJ
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