Verweise
in § 66a GenG
GenG Genossenschaftsgesetz
GenG
Genossenschaftsgesetz
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 66a GenG
Keine Notizen vorhanden.