Suche
Verweise
in § 50 GenG

GenG  
Genossenschaftsgesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht

Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Kapitalgesellschaftsrecht
Notizen
zu § 50 GenG
Keine Notizen vorhanden.