Verweise
in § 94 GenG
GenG Genossenschaftsgesetz
GenG
Genossenschaftsgesetz
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Kapitalgesellschaftsrecht
Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.
Quelle: BMJ
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