VerfGHG NRW Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
VerfGHG NRW
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf Grund eines Beschlusses des Landtages zurückgenommen werden. Der Beschluss bedarf der zur Anklageerhebung erforderlichen Mehrheit.
(2) Zur Rücknahme der Anklage ist die Zustimmung des Angeklagten erforderlich.
Quelle: Justizportal NRW
Import: