- § 1Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung; Umsetzung von Beschlüssen des Ausschusses
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Abwicklungsbehörde; Aufsichtsbehörde
- § 4Vertraulichkeit von Informationen; personenbezogene Daten; Informationsansprüche
- § 5Verschwiegenheitspflicht
- § 6Zulässiger Informationsaustausch zwischen Behörden im Rahmen dieses Gesetzes
- § 7Weitergabe von Informationen an sonstige Stellen
- § 8Vertraulichkeit gegenüber Drittstaaten
- § 9Vorabprüfung auf Vertraulichkeit bei sonstiger Weitergabe von Informationen
- § 10Sonstige Vorschriften
- § 11Zugang zu Informationen
- § 12Sanierungsplanung
- § 13Ausgestaltung von Sanierungsplänen
- § 14Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung von Gruppensanierungsplänen; Einzelsanierungsplan
- § 15Prüfung und Bewertung von Sanierungsplänen
- § 16Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
- § 17Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde zugleich konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 18Verfahren bei Gruppensanierungsplänen und Mängeln von Gruppensanierungsplänen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist
- § 19Vereinfachte Anforderungen
- § 20Befreiung von Instituten, die institutsbezogenen Sicherungssystemen angehören
- § 21Vertraulichkeitspflicht der Institute und gruppenangehörigen Unternehmen
- § 21aVerordnungsermächtigung
- § 22Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 23Zulässigkeit und Inhalt einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
- § 24Abtretungsverbot
- § 25Genehmigungserfordernis
- § 26Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 27Genehmigungsverfahren bei übergeordnetem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 28Weiterleitung an die Abwicklungsbehörde
- § 29Einholung der Zustimmung der Anteilsinhaber; Berichtspflichten gegenüber den Anteilsinhabern
- § 30Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung; Verordnungsermächtigung
- § 31Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
- § 32Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
- § 33Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 34Beteiligung der Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
- § 35Offenlegungspflichten
- § 36Frühinterventionsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 37Abberufung der Geschäftsleitung
- § 38Vorläufiger Verwalter
- § 39Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
- § 40Erstellung und Aktualisierung von Abwicklungsplänen
- § 41Vereinfachte Anforderungen; Verordnungsermächtigung
- § 42Mitwirkung des Instituts; Verordnungsermächtigung
- § 42aElektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
- § 43Zentrale Verwahrung und Verwaltung von Finanzkontrakten
- § 44Information der Abwicklungsbehörde über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
- § 45Mitwirkung Dritter; Verordnungsermächtigung
- § 46Gruppenabwicklungspläne; Mitwirkung der EU-Mutterunternehmen und Dritter
- § 47Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 48Verfahren für Gruppenabwicklungspläne, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 49Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49aAusnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49bBerücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten
- § 49cFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 49dFestlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von global systemrelevanten Instituten und in der Union ansässige bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten
- § 49eAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten
- § 49fAnwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind
- § 49gAusnahmen für eine Zentralorganisation und CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
- § 50Gemeinsame Entscheidung über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 51Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung
- § 52Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
- § 53Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
- § 54Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung
- § 55Vertragliche Anerkennung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente in Drittstaaten
- § 56Beseitigung der verfahrenstechnischen Hindernisse für das Instrument der Gläubigerbeteiligung
- § 57Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Instituten
- § 58Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
- § 58aBefugnis zur Untersagung bestimmter Ausschüttungen
- § 59Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Instituten; Verordnungsermächtigung
- § 60Abbau und Beseitigung von Abwicklungshindernissen bei Gruppen
- § 60aVertragliche Anerkennung von Befugnissen zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- § 61Gründung von Brückeninstituten und Vermögensverwaltungsgesellschaften
- § 62Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute
- § 63Bestandsgefährdung; Verordnungsermächtigung
- § 64Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
- § 65Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
- § 66Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten bei gruppenangehörigen Unternehmen
- § 66aBefugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten bei Bestandsgefährdung
- § 67Abwicklungsziele
- § 68Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
- § 69Bewertung; gerichtliche Überprüfung
- § 70Sachverständiger Prüfer
- § 71Zwecke der Bewertung
- § 72Grundsätze der Bewertung
- § 73Umfang der Bewertung; Prüfungsbericht und ergänzende Bestandteile
- § 74Vorläufige Bewertung
- § 75Abschließende Bewertung
- § 76Verordnungsermächtigung
- § 77Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
- § 78Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort
- § 79Unterstützende Maßnahmen
- § 80Bereitstellung von Diensten und Einrichtungen
- § 81Befugnis in Bezug auf in Drittstaaten belegene Gegenstände
- § 82Befugnis zur Aussetzung vertraglicher Pflichten
- § 83Befugnis zur zeitweiligen Untersagung der Durchsetzung von Sicherungsrechten
- § 84Befugnis zur vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
- § 85Streichung des Gesamtbetrags variabler Vergütungen und zurückbehaltener variabler Vergütungen
- § 86Kontrollbefugnisse
- § 87Sonderverwaltung; gemeinsamer Sonderverwalter für gruppenangehörige Unternehmen
- § 88Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Sonderverwalters
- § 89Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente
- § 90Instrument der Gläubigerbeteiligung
- § 91Bail-in-fähige Verbindlichkeiten
- § 92Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall
- § 93Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
- § 94Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds
- § 95Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 96Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten
- § 97Haftungskaskade
- § 98Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung
- § 99Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 100Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 101Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung
- § 102Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans
- § 103Anforderungen an den Restrukturierungsplan
- § 104Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans
- § 105Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen
- § 106Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
- § 107Übertragung
- § 108Mehrfache Anwendung
- § 109Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 110Auswahl der Übertragungsgegenstände
- § 111Bewertung von Angeboten; Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
- § 112Drittvergleich
- § 113Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung
- § 114Wirksamwerden der Übertragung
- § 115Eintragung der Übertragung
- § 116Insolvenzantragspflicht; Haftung des übernehmenden Rechtsträgers
- § 117Übertragungsgegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
- § 118Erforderliche Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen; aufsichtliche Anforderungen; Mitgliedschaft in und Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
- § 119Inländische Erlaubnis-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- § 120Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes
- § 121Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
- § 122Mitwirkung der Abwicklungsbehörde bei Erlaubnis-, Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren einer ausländischen Behörde
- § 123Gegenseitige Unterstützung der betroffenen Rechtsträger
- § 124Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
- § 125Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
- § 126Vermarktungsprozess; Verordnungsermächtigung
- § 127Rückübertragungen
- § 128Verfassung des Brückeninstituts
- § 129Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts
- § 130Vermögenslage des Brückeninstituts
- § 131Rück- und Weiterübertragungen
- § 132Zusätzliche Anwendungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung
- § 133Verfassung der Vermögensverwaltungsgesellschaft
- § 134Besondere Vorschriften für die Gegenleistung
- § 135Rückübertragung
- § 136Inhalt der Abwicklungsanordnung
- § 137Erlass und Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung
- § 138Mitteilungspflichten bei einer Bestandsgefährdung
- § 139Entscheidung der Abwicklungsbehörde
- § 140Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
- § 141Insolvenzfestigkeit von Abwicklungsmaßnahmen, Anfechtbarkeit
- § 142Abzugsmöglichkeit
- § 143Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder und ehemalige Organmitglieder
- § 144Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen bei frühzeitigem Eingreifen und bei der Abwicklung
- § 145Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung
- § 146Vergleich mit dem Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens; Verordnungsermächtigung
- § 147Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger
- § 148Schutzbestimmungen für Sozialpläne
- § 149Anordnung eines Rechtsformwechsels
- §§ 150 bis 152(weggefallen)
- § 152aAnwendungsbereich
- § 152bZuständigkeit
- § 152cUnabhängiger Prüfer
- § 152dAbwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis
- § 152eAusgleich des Differenzbetrags
- § 152fInhalt der Abwicklungsanordnung
- § 152gVerfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne
- § 152hRechtsschutz
- § 152iVerordnungsermächtigung
- § 152jBesondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2021/23
- § 153Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- § 154Allgemeine Grundsätze für Entscheidungsfindungen, an denen eine Behörde oder mehrere Behörden anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind
- § 155Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde
- § 156Abwicklungskollegium
- § 157Mitglieder des Abwicklungskollegiums und weitere Teilnehmer
- § 158Organisation des Abwicklungskollegiums
- § 159Europäische Abwicklungskollegien
- § 160Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten
- § 161Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
- § 162Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 163Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
- § 164Gruppenabwicklungskonzept
- § 165Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
- § 166Gruppenabwicklung im Fall eines EU-Mutterunternehmens
- § 167Vereinbarungen mit Drittstaaten
- § 168Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden
- § 169Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 170Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
- § 171Abwicklung von inländischen Unionszweigstellen
- § 172Bußgeldvorschriften
- § 172aBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23
- § 173Zuständige Verwaltungsbehörde
- § 174Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen
- § 175Beteiligung der Abwicklungsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
- § 176Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
- § 177Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
- § 178Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
- § 178aAuskunfts- und Vorlageverlangen
- § 178bVornahme von Prüfungen und Prüfungen vor Ort
- § 179Rechtsschutz
- § 179aBesondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
- § 180Unterbrechung von gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen
- § 181Haftungsbeschränkung
Verweise
in § 30 SAG
SAG Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Eine finanzielle Unterstützung in Durchführung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf von einem Unternehmen der Gruppe nach Maßgabe der §§ 31 und 32 nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- 1.
- es bestehen begründete Aussichten, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens der Gruppe, welches Empfänger der Unterstützung ist, durch die gewährte Unterstützung in wesentlichem Umfang behoben werden;
- 2.
- die Gewährung der finanziellen Unterstützung
- a)
- bezweckt, die finanzielle Stabilität der Gruppe als Ganzes oder eines Unternehmens der Gruppe zu erhalten oder wiederherzustellen und
- b)
- liegt im Interesse des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
- 3.
- es wird eine dem § 23 Absatz 5 entsprechende Gegenleistung festgelegt;
- 4.
- die Informationen, die der Geschäftsleitung des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe bei Entscheidung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung vorliegen, rechtfertigen die begründete Erwartung, dass das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung über gruppeninterne Unterstützung erfüllen wird;
- 5.
- die Gewährung der finanziellen Unterstützung gefährdet weder die Liquidität noch die Solvabilität des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe;
- 6.
- die Gewährung der finanziellen Unterstützung bewirkt insbesondere in dem Mitgliedstaat des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe keine Bedrohung für die Finanzstabilität;
- 7.
- das die finanzielle Unterstützung gewährende Unternehmen der Gruppe
- a)
- erfüllt zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterstützung die Anforderungen, die in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU erlassen wurden, in Bezug
- aa)
- auf Eigenmittel oder Liquidität sowie sonstige gemäß Artikel 104 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU gestellte Anforderungen,
- bb)
- auf Großkredite, einschließlich jeglicher nationaler Rechtsvorschriften über die Ausübung der darin vorgesehenen Optionen;
- b)
- wird durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung nicht dazu veranlasst, gegen die Anforderungen nach Buchstabe a zu verstoßen, es sei denn, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens auf Einzelbasis zuständige Behörde hat dies genehmigt;
- 8.
- durch die Gewährung der finanziellen Unterstützung wird die Abwicklungsfähigkeit des die Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe nicht beeinträchtigt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die in Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 die Abwicklungsbehörde anzuhören ist.
Quelle: BMJ
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