- § 1Grundsatz
- § 2Anwendungsbereich, Verordnungsermächtigung
- § 3Begriffsbestimmungen
- § 3aZusammenarbeit von Bund und Ländern
- § 4Zweck der Bundesfachplanung
- § 5Inhalt der Bundesfachplanung
- § 5aVerzicht auf Bundesfachplanung
- § 5bZusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
- § 6Antrag auf Bundesfachplanung
- § 7Festlegung des Untersuchungsrahmens
- § 8Unterlagen
- § 9Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 10Erörterungstermin
- § 11Vereinfachtes Verfahren
- § 12Abschluss der Bundesfachplanung
- § 13Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
- § 14Einwendungen der Länder
- § 15Bindungswirkung der Bundesfachplanung
- § 16Veränderungssperren
- § 17Bundesnetzplan
- § 18Erfordernis einer Planfeststellung
- § 19(weggefallen)
- § 20(weggefallen)
- § 21Einreichung des Plans und der Unterlagen
- § 22Anhörungsverfahren
- § 23Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 24Planfeststellungsbeschluss
- § 25Änderungen im Anzeigeverfahren
- § 26Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
- § 27Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren
- § 28Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung
- § 29Projektmanager
- § 30Kostenpflichtige Amtshandlungen
- § 30aGeheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit
- § 30bWeitere Verfahrensanordnungen
- § 31Zuständige Behörde
- § 32Bundesfachplanungsbeirat
- § 33Bußgeldvorschriften
- § 34Zwangsgeld
- § 35Übergangsvorschriften
- § 36Evaluierung
Verweise
in § 30 NABEG
NABEG Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen:
- 1.
- Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,
- 2.
- Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
- 3.
- Planfeststellungen nach § 24 Absatz 1,
- 4.
- Entscheidungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4,
- 5.
- Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1,
- 6.
- Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 3 und
- 7.
- Erlass von Duldungsanordnungen nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung ist die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) maßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenem Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenem Kilometer.
(3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden in mehreren Teilbeträgen erhoben. Von der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1 Nummer 2 sind ein Drittel innerhalb eines Monats ab Antragstellung zu entrichten, ein zweites Drittel innerhalb eines Jahres ab Antragstellung und das letzte Drittel mit Abschluss des Verfahrens. Von der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1 Nummer 3 sind ein Fünftel innerhalb eines Monats ab Antragstellung, das zweite, dritte und vierte Fünftel jeweils ein halbes Jahr später, spätestens jedoch zugleich mit dem fünften Fünftel bei Abschluss des Verfahrens zu entrichten.
(3a) Für den Erlass einer Duldungsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller nach § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. In den Fällen, in denen sich der nach § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanordnung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist er abweichend von Satz 2 Kostenschuldner. Satz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in denen die Duldungsanordnung als Allgemeinverfügung erlassen worden ist.
(4) Die Gebühren für Amtshandlungen zuständiger Landesbehörden richten sich nach den Verwaltungskostengesetzen der Länder.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 30 NABEG
Keine Notizen vorhanden.