- § 1Anwendungsbereich
- § 2Börsen und weitere Begriffsbestimmungen
- § 3Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
- § 3aAufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde zur Ausführung der Verordnung (EU) 2015/2365
- § 3bMeldung von Verstößen
- § 4Erlaubnis
- § 4aGeschäftsleitung des Börsenträgers
- § 4bVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Börsenträgers
- § 5Pflichten des Börsenträgers
- § 6Inhaber bedeutender Beteiligungen
- § 7Handelsüberwachungsstelle
- § 8Zusammenarbeit
- § 9Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
- § 10Verschwiegenheitspflicht
- § 11Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
- § 12Börsenrat
- § 13Wahl des Börsenrates
- § 14(weggefallen)
- § 15Leitung der Börse
- § 16Börsenordnung
- § 17Gebühren und Entgelte
- § 18Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
- § 19Zulassung zur Börse
- § 19aVerantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
- § 20Sicherheitsleistungen
- § 21Externe Abwicklungssysteme
- § 22Sanktionsausschuss
- § 22aSynchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
- § 22bVerarbeitung personenbezogener Daten
- § 23Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
- § 24Börsenpreis
- § 25Aussetzung und Einstellung des Handels
- § 26Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
- § 26aOrder-Transaktions-Verhältnis
- § 26bMindestpreisänderungsgröße
- § 26cMarket-Making-Systeme
- § 26dAlgorithmische Handelssysteme und elektronischer Handel
- § 26eInformationen über die Ausführungsqualität
- § 26fPositionsmanagementkontrollen
- § 26gÜbermittlung von Daten
- § 27Zulassung zum Skontroführer
- § 28Pflichten des Skontroführers
- § 29Verteilung der Skontren
- § 30Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 31(weggefallen)
- § 32Zulassungspflicht
- § 33Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
- § 34Ermächtigungen
- § 35Verweigerung der Zulassung
- § 36Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- § 37Staatliche Schuldverschreibungen
- § 38Einführung
- § 39Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
- § 40Pflichten des Emittenten
- § 41Auskunftserteilung
- § 42Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
- § 43Verpflichtung des Insolvenzverwalters
- § 44Begriffsbestimmungen, anwendbare Vorschriften
- § 45Einlage; Verwendungsabrede
- § 46Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten
- § 47Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr
- § 47aAktienoptionen
- § 47bBeendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung
- § 48Freiverkehr
- § 48aKMU-Wachstumsmarkt
- § 48bOrganisiertes Handelssystem an einer Börse
- § 49Strafvorschriften
- § 50Bußgeldvorschriften
- § 50aBekanntmachung von Maßnahmen
- § 51Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
- § 52Übergangsregelungen
- § 53Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
Verweise
in § 23 BörsG
BörsG Börsengesetz
BörsG
Börsengesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
(1) Wirtschaftsgüter und Rechte, die an der Börse gehandelt werden sollen und nicht zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, bedürfen der Zulassung zum Handel durch die Geschäftsführung. Vor der Zulassung zum Handel hat der Börsenrat Geschäftsbedingungen für den Handel an der Börse zu erlassen. Das Nähere regeln die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) und die Börsenordnung.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat die Geschäftsführung vor der Zulassung von Derivaten zum Handel die Kontraktspezifikationen festzusetzen. Diese müssen so ausgestaltet sein, dass ein ordnungsgemäßer Börsenhandel und eine wirksame Börsengeschäftsabwicklung möglich sind. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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