- § 1Gegenstand des Gesetzes, Umsatzsteuer
- § 2Gebührenordnungen
- § 3Bemessung der Gebührensätze
- § 4Gebührenbemessungsarten
- § 5Pauschgebühren
- § 6Ermäßigung und Befreiung
- § 7Sachliche Gebührenfreiheit
- § 8Persönliche Gebührenfreiheit
- § 9Gebührenbemessung
- § 10Auslagen
- § 11Entstehung der Kostenschuld
- § 12Kostengläubiger
- § 13Kostenschuldner
- § 14Kostenentscheidung
- § 15Gebühren in sonstigen Fällen
- § 16Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
- § 17Fälligkeit
- § 18Säumniszuschlag und Entrichtung
- § 19Stundung, Niederschlagung und Erlass
- § 20Verjährung
- § 21Erstattung
- § 22Rechtsbehelf
- § 23[weggefallen]
- § 24Gebührenordnung
- § 25Gebührenbemessung
- § 26Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
- § 27Kostengläubiger
- § 28Kostenschuldner
- § 29Verwaltungsvorschriften
- § 30[gegenstandslos]
- § 31[gegenstandslos]
- § 32Inkrafttreten (1)
Verweise
in § 1 GebG NRW
GebG NRW Gebührengesetz NRW
GebG NRW
Gebührengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung
- 1.für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlungen) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht,
- 1.soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,
- 2.für die Kosten
- a)der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,
- b)der Gerichte,
- c)der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinn von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
(3) Soweit Amtshandlungen oder Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner zusammen mit den Kosten in Rechnung zu stellen.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
- Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)§ 48 VwVfG
- Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)§ 49 VwVfG
Notizen
zu § 1 GebG NRW
Keine Notizen vorhanden.