ZPO Zivilprozessordnung
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Zivilprozessordnung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Quelle: BMJ
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