WStG Wehrstrafgesetz
WStG
Wehrstrafgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Quelle: BMJ
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