- § 1Anwendungsbereich
- § 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- § 3Örtliche Zuständigkeit
- § 3aElektronische Kommunikation
- § 4Amtshilfepflicht
- § 5Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- § 6Auswahl der Behörde
- § 7Durchführung der Amtshilfe
- § 8Kosten der Amtshilfe
- § 8aGrundsätze der Hilfeleistung
- § 8bForm und Behandlung der Ersuchen
- § 8cKosten der Hilfeleistung
- § 8dMitteilungen von Amts wegen
- § 8eAnwendbarkeit
- § 9Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 10Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 11Beteiligungsfähigkeit
- § 12Handlungsfähigkeit
- § 13Beteiligte
- § 14Bevollmächtigte und Beistände
- § 15Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
- § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse
- § 20Ausgeschlossene Personen
- § 21Besorgnis der Befangenheit
- § 22Beginn des Verfahrens
- § 23Amtssprache
- § 24Untersuchungsgrundsatz
- § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 26Beweismittel
- § 27Versicherung an Eides statt
- § 27aBekanntmachung im Internet
- § 27bZugänglichmachung auszulegender Dokumente
- § 27cErörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit
- § 28Anhörung Beteiligter
- § 29Akteneinsicht durch Beteiligte
- § 30Geheimhaltung
- § 31Fristen und Termine
- § 32Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 33Beglaubigung von Dokumenten
- § 34Beglaubigung von Unterschriften
- § 35Begriff des Verwaltungsaktes
- § 35aVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
- § 36Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 37Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
- § 38Zusicherung
- § 39Begründung des Verwaltungsaktes
- § 40Ermessen
- § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- § 42aGenehmigungsfiktion
- § 43Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 44Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 45Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 46Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 47Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 48Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 49aErstattung, Verzinsung
- § 50Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens
- § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
- § 53Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
- § 54Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 55Vergleichsvertrag
- § 56Austauschvertrag
- § 57Schriftform
- § 58Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 59Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 61Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 62Ergänzende Anwendung von Vorschriften
- § 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
- § 64Form des Antrags
- § 65Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
- § 66Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
- § 67Erfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68Verlauf der mündlichen Verhandlung
- § 69Entscheidung
- § 70Anfechtung der Entscheidung
- § 71Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
- § 71aAnwendbarkeit
- § 71bVerfahren
- § 71cInformationspflichten
- § 71dGegenseitige Unterstützung
- § 71eElektronisches Verfahren
- § 72Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 73Anhörungsverfahren
- § 74Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
- § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung
- § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 77Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
- § 79Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
- § 80Erstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
- § 82Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 83Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
- § 84Verschwiegenheitspflicht
- § 85Entschädigung
- § 86Abberufung
- § 87Ordnungswidrigkeiten
- § 88Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- § 89Ordnung in den Sitzungen
- § 90Beschlussfähigkeit
- § 91Beschlussfassung
- § 92Wahlen durch Ausschüsse
- § 93Niederschrift
- § 94Übertragung gemeindlicher Aufgaben
- § 95Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten
- § 96Überleitung von Verfahren
- § 97[weggefallen]
- § 98[weggefallen]
- § 99[weggefallen]
- § 100Landesgesetzliche Regelungen
- § 101Stadtstaatenklausel
- § 102Übergangsvorschrift zu § 53
- § 102aÜbergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
- § 103[Inkrafttreten]
Verweise
in § 74 VwVfG
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher Gemeinde eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen Gemeinde die Zugangsmöglichkeit fest. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- 1.
- Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
- 2.
- mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
- 3.
- nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn
- 1.
- andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
- 2.
- Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
- 3.
- nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
- Merkmale eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 S. 1 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Übersicht: Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 VwVfG)§ 35 VwVfG
- Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG)§ 48 VwVfG
- Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)§ 49 VwVfG
Notizen
zu § 74 VwVfG
Keine Notizen vorhanden.