VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
- 1.
- Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
- 2.
- die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Prüfungsschema für die hohen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen (bei rechtswidrigen einfachere Rücknahme möglich) Verwaltungsaktes.
Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.
Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:
Aufhebung |
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Rücknahme, § 48 VwVfG |
Widerruf, § 49 VwVfG |
Rücknahme
Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.
Widerruf
Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden.
Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).
VA |
Belastend |
Begünstigend |
Rechtswidrig |
Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG |
Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG (und Widerruf → Erst-Recht-Schluss) |
Rechtmäßig |
Widerruf, § 49 I VwVfG |
Widerruf, § 49 II, III VwVfG |
Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung über die Rücknahme / den Widerruf liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).
Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)
Grundfall des Widerrufs: Der Ausgangs-Verwaltungsakt war rechtmäßig (siehe dazu das Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes).
Aber aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, kann auch ein rechtswidriger VA unter den erhöhten Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden.
Belastender VA |
Begünstigender VA |
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Nach § 49 I VwVfG grds. keine zusätzlichen Voraussetzungen (seltene Ausnahme: Fälle des § 49 I VwVfG aE). |
Alle begünst. VA |
Nur leistungsgewährend begünst. VA |
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, wenn einer der in § 49 II 1 Nr. 1 – 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt. |
(Zusätzlich auch) Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn einer der in § 49 III 1 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt. |
Grundsätzlich steht der Widerruf im Ermessen der Behörde, § 49 I, II, III VwVfG. Der Widerruf eines VAs wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG) ist i.d.R. nur verhältnismäßig, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist (Rspr. BVerwG).
Belastender VA |
Begünstigender VA |
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(-) da VA rechtmäßig |
Alle begünst. VAs |
Nur leistungsgewährend begünst. VAs |
Ggf. Anspruch gegen die Behörde nach § 49 VI VwVfG auf Ersatz des Vermögensnachteils (negatives Interesse) |
Ggf. Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG |