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VwVfG  
Verwaltungsverfahrensgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(2) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(3) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema für die hohen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen (bei rechtswidrigen einfachere Rücknahme möglich) Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Allgemeines
  3. Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs
  4. Formelle Rechtmäßigkeit 
  5. Zuständigkeit
  6. Verfahren, Form
  7. Materielle Rechtmäßigkeit 
  8. Tatbestand
  9. Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs
  10. Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
  11. Frist
  12. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
  13. Weitergehende Ansprüche

 

Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.

 

 

Allgemeines

Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:

Aufhebung

Rücknahme, § 48 VwVfG

Widerruf, § 49 VwVfG

 

  • Rücknahme
    Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.

  • Widerruf

    • Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden. 

    • Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).

 

VA

Belastend

Begünstigend

Rechtswidrig

Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG

(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rechtmäßig

Widerruf, § 49 I VwVfG

Widerruf, § 49 II, III VwVfG

 

 

 

 

Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs

Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung über die Rücknahme / den Widerruf liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).

 

Formelle Rechtmäßigkeit 

Zuständigkeit

Verfahren, Form

Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)

 

Materielle Rechtmäßigkeit 

Tatbestand

Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs

Grundfall des Widerrufs: Der Ausgangs-Verwaltungsakt war rechtmäßig (siehe dazu das Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes).

Aber aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, kann auch ein rechtswidriger VA unter den erhöhten Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden.

Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe

Belastender VA

Begünstigender VA

Nach § 49 I VwVfG grds. keine zusätzlichen Voraussetzungen (seltene Ausnahme: Fälle des § 49 I VwVfG aE).

Alle begünst. VA

Nur leistungsgewährend begünst. VA

Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, wenn einer der in § 49 II 1 Nr. 1 – 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt.

(Zusätzlich auch) Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn einer der in § 49 III 1 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt.

 

Frist
  • Keine Frist für den Widerruf belastender VAs.
  • Für begünstigende VAs gilt gem. § 49 II 2 VwVfG bzw. § 49 III 2 VwVfG die Jahresfrist aus § 48 IV VwVfG entsprechend. D.h. die Behörde kann den VA binnen eines Jahres nach Kenntnisnahme von den widerrufsbegründenden Umständen widerrufen.

 

Rechtsfolge: Ermessensentscheidung

Grundsätzlich steht der Widerruf im Ermessen der Behörde, § 49 I, II, III VwVfG. Der Widerruf eines VAs wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG) ist i.d.R. nur verhältnismäßig, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist (Rspr. BVerwG).

 

 

 

Weitergehende Ansprüche

Belastender VA

Begünstigender VA

(-) da VA rechtmäßig

Alle begünst. VAs
(nur in den Fällen d. § 49 II Nr. 3 - 5 VwVfG)

Nur leistungsgewährend begünst. VAs
(in Fällen des § 49 III VwVfG)

Ggf. Anspruch gegen die Behörde nach § 49 VI VwVfG auf Ersatz des Vermögensnachteils (negatives Interesse)

Ggf. Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG

 

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