VerfGHG NRW Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
VerfGHG NRW
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. Er muss sie anordnen, wenn der Beauftragte des Landtages oder der Angeklagte sie beantragt.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs zu übertragen.
Quelle: Justizportal NRW
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