Suche
Verweise
in § 220 TKG

TKG  
Telekommunikationsgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 220 TKG
Keine Notizen vorhanden.