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Verweise
in § 219 TKG

TKG  
Telekommunikationsgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
1.
die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
2.
die Dauer der Verfahren und
3.
die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.
Quelle: BMJ
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