Verweise
in § 200 TKG
TKG Telekommunikationsgesetz
TKG
Telekommunikationsgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
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