Suche
Verweise
in § 139 TKG

TKG  
Telekommunikationsgesetz

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.
(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 139 TKG
Keine Notizen vorhanden.