Verweise
in § 121 TKG
TKG Telekommunikationsgesetz
TKG
Telekommunikationsgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 121 TKG
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