Verweise
in § 109 TKG
TKG Telekommunikationsgesetz
TKG
Telekommunikationsgesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Wer gegenüber Endnutzern
- 1.
- Premium-Dienste,
- 2.
- Auskunftsdienste,
- 3.
- Massenverkehrsdienste,
- 4.
- Service-Dienste,
- 5.
- Kurzwahldienste oder
- 6.
- Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.
(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 109 TKG
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