StVollstrO NRW Strafvollstreckungsordnung
StVollstrO NRW
Strafvollstreckungsordnung
Strafrecht
Strafprozessrecht
Bestehen Zweifel über die Strafzeitberechnung, so führt die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts nach § 458 Abs. 1 StPO herbei.
Quelle: Justizportal NRW
Import: