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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
1.
(weggefallen)
2.
Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn Propagandamittel im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
c)
in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und
d)
in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;
4.
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
5.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
a)
in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und
b)
in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;
5a.
Widerstand gegen die Staatsgewalt und Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
a)
in den Fällen des § 111, wenn die Aufforderung im Inland wahrnehmbar ist und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten im Inland zu ermöglichen oder zu fördern und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 130 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, wenn ein in Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 bezeichneter Inhalt (§ 11 Absatz 3) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, im Inland wahrnehmbar verbreitet oder der inländischen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
6.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
a)
in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
b)
in den Fällen des § 235 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, und
c)
in den Fällen des § 237, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
7.
Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
8.
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178 und des § 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9.
Straftaten gegen das Leben
a)
in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
b)
in den übrigen Fällen des § 218, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat;
9a.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
a)
in den Fällen des § 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat, und
b)
in den Fällen des § 226a, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
10.
falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;
10a.
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;
11.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;
11a.
Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;
12.
Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;
13.
Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14.
Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;
15.
Straftaten im Amt nach den §§ 331 bis 337, wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist,
b)
der Täter zur Zeit der Tat Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz im Inland hat,
c)
die Tat gegenüber einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr begangen wird oder
d)
die Tat gegenüber einem Europäischen Amtsträger oder Schiedsrichter, der zur Zeit der Tat Deutscher ist, oder einer nach § 335a gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist;
16.
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e) und unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f), wenn
a)
der Täter zur Zeit der Tat Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder Deutscher ist oder
b)
die Tat gegenüber einem Mitglied einer deutschen Volksvertretung oder einer Person, die zur Zeit der Tat Deutsche ist, begangen wird;
17.
Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Unterschlagung (§ 246 StGB)

Prüfungsschema zur Unterschlagung (§ 246 StGB): Täter eignet sich im Grundtatbestand eine fremde bewegliche Sache zu. Ist ihm die Sache anvertraut gewesen, erfüllt er dabei die Qualifikation des Abs. 2.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tatobjekt
  5. Fremde bewegliche Sache
  6. Ggf. Qualifikation: Anvertraut (Abs. 2)
  7. Tathandlung: Zueignung
  8. Rechtswidrigkeit der Zueignung
  9. Subjektiver Tatbestand
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

 

  • Deliktart
    Erfolgsdelikt
  • Rechtsgut
    Eigentum

 

  • Abs. 1 ist Grunddelikt

  • Abs. 2 ist Qualifikation

§ 246 I StGB ist Auffangtatbestand für alle Arten rechtswidriger Zueignung fremder beweglicher Sachen. Er wird von den mit schwererer Strafe bedrohten speziellen Vermögensdelikten (insb. §§ 242, 249, 263 StGB) verdrängt (formelle Subsidiarität; siehe Wortlaut „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist“).

§ 246 I StGB ist in der Klausur daher innerhalb der Vermögensdelikte zuletzt zu prüfen - bei Subsidiarität, aufgrund erfüllter spezieller Vermögensdelikte, nur kursorisch.

Siehe allgemein zum Unterschied der Vermögensdelikte die Übersicht hierzu.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tatobjekt

Fremde bewegliche Sache

Sache = Jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB; auch Tiere sind geschützt, vgl. § 90a S. 3 BGB)

Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB)

Beweglich = Kann tatsächlich fortbewegt werden.

 

Ggf. Qualifikation: Anvertraut (Abs. 2)

§ 246 II StGB enthält eine Qualifikation für die veruntreuende Unterschlagung bei anvertrauten Sachen.

Kommt eine Qualifikation in Frage, so empfiehlt sich, aufgrund der bis auf dieses Merkmal identischen Anforderungen von Grunddelikt und Qualifikation, eine gemeinsame Prüfung beider - wie hier dargestellt.

 

Anvertraut = Alle Sachen, deren Gewahrsam der Täter (vom Eigentümer oder einem Dritten) mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben

 

Sind auch zu sittenwidrigen Zwecken überlassene Sachen ‚anvertraut‘ i.S.d. Qualifikation?

  • Rspr.: (+) Ja, grds. auch hier Anvertrautsein anzunehmen
    Nur nicht, wenn dies Interessen des (ursprünglichen) Eigentümers zuwiderläuft. Oft wird die Strafschärfung jedoch im Interesse des Eigentümers liegen.
    z.B. Überlassung von Diebesgut durch Dieb an Hehler
    (pro) Systematik: Sonst würde ein rechtsleerer Raum in Ganovenkreisen entstehen

  • a.A.: (–) Nein, kein Anvertrautsein
    (pro) Telos: Opfer nicht schutzwürdig

 

Tathandlung: Zueignung

Der Täter muss die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignen.

Im Unterschied zum Diebstahl (§ 242 StGB) muss bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) die Zueignung objektiv vollendet und nicht nur subjektiv beabsichtigt sein. Es handelt sich um kein Delikt mit ‚überschießender Innentendenz‘. (Arg.: Kein „in der Absicht … zuzueignen“ im Wortlaut).

 

Zueignung = dauerhafte Enteignung und mindestens vorübergehende Aneignung der Sachsubstanz oder des Sachwertes mittels objektiv erkennbarer Zueignungshandlung

 

In welcher Form muss sich die objektiv erkennbare Zueignungshandlung manifestieren?

  • Rspr.: Weite Manifestationstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind jegliche Handlungen, in denen sich, unter Einbeziehung aller Umstände (inkl. der subjektiven Pläne des Täters), der Zueignungswille nach außen manifestiert.
    z.B. Einstecken einer fremden, gefundenen Sache mit Zueignungsvorsatz; Einsortieren eines Buches in das Regal, in das der Täter (ohne dass dies nach außen ersichtlich ist) seine unterschlagenen Bücher einsortiert
    (con) Systematik: subjektive Betrachtung im Unterschied zu § 242 StGB vom Gesetzgeber nicht gewollt; kaum Unterscheidung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung möglich.
    (pro) Systematik: Strafbarkeitslücken der engen Manifestationstheorie     

 

  • h.M.: Enge Manifestationstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, in denen sich, unter Einbeziehung der für einen objektiven Betrachter erkennbaren Umstände (i.d.R. nicht die subjektiven Pläne des Täters), der Zueignungswille nach außen manifestiert.
    z.B.: Einsortieren eines Buches in das mit „eigene Bücher“ beschriftete Regal
    (pro) Wortlaut/Systematik: Objektivierter Wortlaut des § 246 StGB (im Unterschied zu § 242 StGB)

 

  • a.A.: Enteignungstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, die zum objektiver Erfolg einer Enteignung (Sachverlust für den Eigentümer) führen.
    (con) Greift nur ein Element des Zueignungsbegriffs heraus.

 

  • a.A.: Aneignungstheorie
    Zueignungen i.S.d. § 246 I StGB sind nur Handlungen, die zum objektiver Erfolg eine Aneignung führen.

    (con) Greift nur ein Element des Zueignungsbegriffs heraus.

 

Erfüllt eine mehrfache Zueignung den Tatbestand mehrfach?

  • Rspr. Tatbestandslösung: (-) Nein, nur die erstmalige Zueignung erfüllt den Tatbestand
    (pro) Systematik: Zueignung erfordert Enteignung + Aneignung. Enteignung des ursprünglichen Eigentümers findet aber nur bei erstmaliger Zueignung statt; Anschlussdelikte sind abschließend für weitere Zueignungen

  • h.L. Konkurrenzlösung: (+) Ja, jede einzelne (weitere) Zueignung erfüllt den Tatbestand
    (pro) Systematik: Teilnahme an zweiter Zueignung lässt sich bestrafen (z.B. bei Erstzueignung in schuldlosem Zustand)
    (con) Systematik: Verjährung wird immer neu verschoben

 

Rechtswidrigkeit der Zueignung

Rechtswidrig i.S.d. § 246 StGB = Der materiellen Eigentumsordnung widersprechend und nicht durch einen fälligen und einredefreien Übereignungsanspruch gedeckt

 

Subjektiver Tatbestand

Gem. Wortlaut keine ‚Absicht‘ (wie bei § 242 StGB) erforderlich. Daher nach allg. Maßstab des § 15 StGB bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. Zueignung und Rechtswidrigkeit ausreichend.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Ggf. Strafantrag (§§ 247, 248a StGB)

Trotz der verengten Überschrift des § 247 StGB „Haus- und Familiendiebstahl“ gelten sowohl § 247 StGB als auch § 248a StGB ihrem Wortlaut nach direkt nicht nur für den Diebstahl, sondern auch für die Unterschlagung.

  • Haus- und Familienunterschlagung
    In den Fällen des § 247 (Haus- und Familienunterschlagung) ist zwingend ein Strafantrag erforderlich (absolutes Antragsdelikt).

  • Geringwertige Sachen
    In den Fällen des § 248a StGB (geringwertige Sachen) ist entweder ein Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung erforderlich (relatives Antragsdelikt). Entscheidend ist der objektive Verkehrswert. Bei mehreren Sachen wird der Wert addiert. Umstritten ist die (Gesamt-)Wertschwelle (BGH: 25 €; a.A. 50 €).

 

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