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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn
1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Quelle: BMJ
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LexMea

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB i.V.m. Grunddelikt)

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Täter verursacht durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).
  4. Eintritt der schweren Folge
  5. Kausalität und objektive Zurechnung
  6. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  7. Objektive Leichtfertigkeitselemente
  8. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  9. Objektive Vorhersehbarkeit
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Subjektive Leichtfertigkeitselemente
  13. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  14. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  15. Allg. Schuldelemente

 

 

Tatbestand

Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).

Der Wortlaut spricht selbst nur vom Raub (§§ 249 und 250 StGB). Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) sowie die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) enthalten jedoch jeweils einen Raub, sodass auch diese (quasi als Plus zum Raub) ebenfalls als Vortat infrage kommen.

 

Eintritt der schweren Folge

Tod eines Menschen

  • Raubopfer oder Dritter
  • nicht: Mittäter (str.; (pro) Wortlaut: „Tod eines anderen Menschen“)

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein.

Der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat (objektive Zurechnung).

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Gerade die dem Raub typischerweise anhaftende spezifische Gefahr muss sich im Tod eines anderen Menschen realisiert haben.

Bei § 251 StGB ist recht unumstritten, dass der Gesetzgeber damit gerade die von der Raubhandlung - insb. in Form der Gewaltanwendung – ausgehenden Gefahren unter Strafe stellen wollte. Der tatspezifische Gefahrzusammenhang muss daher zwischen der Raubhandlung (und nicht dem Rauberfolg) und dem Tod eines Menschen bestehen.

Beispiel: T schlägt mit dem Baseballschläger mehrfach auf den A ein, um dessen Wohnung ungestört leerräumen zu können. Der A stirbt an den Folgen dieser Behandlung.

Nicht umfasst ist hingegen z.B.: T entwendet dabei auch lebenswichtige Medikamente des A, deren Fehlen zu seinem Tod führt. (Hier ist der Tod nur Folge des Rauberfolges.)

 

Objektive Leichtfertigkeitselemente

Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB („fahrlässig“) verlangt der § 251 StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

 

Objektive Vorhersehbarkeit

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Subjektive Leichtfertigkeitselemente

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

 

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.

 

Allg. Schuldelemente

Siehe für allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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