Verweise
in § 50 StGB
StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 50 StGB
Keine Notizen vorhanden.