Verweise
in § 41 StGB
StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Quelle: BMJ
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