Verweise
in § 39 StGB
StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
Strafrecht
Strafrecht AT
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Strafrecht AT
Notizen
zu § 39 StGB
Keine Notizen vorhanden.