Verweise
in § 290 StGB
StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Vermögensdelikte
Notizen
zu § 290 StGB
Keine Notizen vorhanden.