Suche
Verweise
in § 239c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Nichtvermögensdelikte

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Nichtvermögensdelikte
Notizen
zu § 239c StGB
Keine Notizen vorhanden.