Verweise
in § 228 StGB
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StGB
Strafgesetzbuch
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Nichtvermögensdelikte
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Quelle: BMJ
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