Verweise
in § 104a StGB
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StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
Quelle: BMJ
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