SGB XII Sozialhilfe
SGB XII
Sozialhilfe
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Sozialrecht
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
- Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2.
- Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
- 3.
- Inanspruchnahme von
- a)
- Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
- b)
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
- c)
- anderen Leistungen nach § 64f,
- d)
- Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
- 4.
- Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
Quelle: BMJ
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