SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB V
Gesetzliche Krankenversicherung
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Sozialrecht
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
- 1.
- bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
- 2.
- im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.
Quelle: BMJ
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