SanktDG Sanktionsdurchsetzungsgesetz
SanktDG
Sanktionsdurchsetzungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: BMJ
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