NachbG NRW Nachbarrechtsgesetz
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- a)für Baugerüste;
- b)für Aufschichtungen und Anlagen, die
- aa)eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen;
- bb)als Stützwand oder Einfriedigung dienen;
- c)für gewerbliche Lagerplätze;
- d)gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand).
Quelle: Justizportal NRW
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