NachbG NRW Nachbarrechtsgesetz
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand auf seinem Grundstück auf seine Kosten verstärken. §§ 15 Abs. 2, 16 und 17 gelten entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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