LVO NRW Laufbahnverordnung NRW
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Laufbahnverordnung NRW
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Beamtenrecht
Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 40 Absatz 1 entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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