KCanG Konsumcannabisgesetz
KCanG
Konsumcannabisgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis.
Quelle: BMJ
Import: