Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
KAGB
info
Kapitalanlagegesetzbuch
info
zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
Quelle:
BMJ
Import:
18.01.2025