KAGB Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB
Kapitalanlagegesetzbuch
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Auf die Verwaltung von Sonstigen Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 220 bis 224 sind die Vorschriften der §§ 192 bis 205 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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