JAG NRW Juristenausbildungsgesetz NRW
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Juristenausbildungsgesetz NRW
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Recht der juristischen Berufe
(1) Über den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
- 1.Ort und Tag der Prüfung,
- 2.Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
- 3.die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
- 4.die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
- 5.die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
- 6.die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,
- 7.eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgebenden Gründe,
- 8.die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
- 9.alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere die Entscheidung nach § 22 Absatz 4 und
- 10.die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Quelle: Justizportal NRW
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