IntFamRVG Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
IntFamRVG
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Quelle: BMJ
Import: