HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse
Werkvertrag u.Ä.
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:
- 1.
- Landschaftspläne,
- 2.
- Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
- 3.
- Landschaftsrahmenpläne,
- 4.
- Landschaftspflegerische Begleitpläne,
- 5.
- Pflege- und Entwicklungspläne.
Quelle: BMJ
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