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Amtsgericht Schöneberg
Im Namen des Volkes1
Urteil2
3 C 123/253 [verkündet am: 11. Januar 2025]4
In dem Rechtsstreit5
1. des Herrn Kurt Klieninger,6 Unter den Linden 9, 10117 Berlin,
Kläger zu 1,7
- Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1: Feld, Wald & Partner, Kurfürstendamm 1, 10719 Berlin, -8
2. der Geschäfte GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Holding GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Gisela Gut, Gendarmenmarkt 5, 10117 Berlin
Klägerin zu 2 und Widerbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2: BODENHEIMER, Hohenzollerndamm 151, 14199 Berlin, -
der Walter Welle AG, gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Christina Welle u.a., Panoramastraße 1, 10178 Berlin
Streithelferin der Kläger,9
g e g e n
1. Frau Barbara Bromesch,
Beklagte zu 1 und Widerklägerin zu 1,
2. Herrn Bert Bromesch,
Beklagter zu 2 und Widerkläger zu 2,
beide: Prenzlauer Allee 100, 10409 Berlin,
- Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2: Wiesen Rechtsanwälte, Potsdamer Platz 3, 10707 Berlin, -
hat das Amtsgericht Schöneberg, Zivilprozessabteilung 3, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin, durch den Richter am Amtsgericht Rechtschaffen10 auf die mündliche Verhandlung vom 03. Januar 202511
f ü r R e c h t e r k a n n t :12
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 3.000 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.13
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 jeweils als Gesamtschuldner zu tragen.14
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger haben vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.15
4. [Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.]16 [Dem Beklagten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.]17
Tatbestand18
[unstreitiger Sachverhalt/Geschichtserzählung/Sachstand]19
[Prozessgeschichte:]20
- Das Amtsgericht Schöneberg hat auf Antrag der Kläger am 9. September 2024 die Beklagten durch Versäumnisurteil zur Zahlung von EUR 3.500 nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 2023 verurteilt. Gegen das am 16. September 2024 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit bei Gericht am 21. September 2024 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
- Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 10. April 2023 Beweis erhoben durch die eidliche Vernehmung des Zeugen Max Mustermann. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2023 verwiesen.
- Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe ihn mit der Faust geschlagen, Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A. und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Juni 2023 verwiesen.
[streitiges Vorbringen des Klägers]21
[Anträge]22
[streitiges Vorbringen des Beklagten]23
[ggf. Replik/Duplik]24
Entscheidungsgründe25
[ggf. Vorfragen wie Auslegung von Anträgen, Prüfung von Rechtsmitteln u.a.]26
Die Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.).27
I.
[Zulässigkeit:]28
Die Klage ist zulässig. […]
II.
[Begründetheit:]29
Die Klage ist hinsichtlich […] begründet und im Übrigen unbegründet.
[…]
[Beweiswürdigungen]30
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2) den Pkw des Klägers beschädigte hat. Die Zeugin Ottmayer hat bekundet, dass der Beklagte zu 2) beim Ausparken mehrfach gegen einen Poller gestoßen ist. […] Diese Aussage ist glaubhaft, denn [...] Die Zeugin ist auch glaubwürdig, da [...]
[Nebenforderungen:]31
Die Beklagten schulden zudem Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, die mit dem [Datum] zu laufen beginnen. Anders als die Beklagten meinen, trat Verzug bereits am [Datum] ein, da die E-Mail der Klägerin zu 1) vom [Datum] als Mahnung zu qualifizieren ist. Sie enthält eine ernsthafte und hinreichend bestimmte Zahlungsaufforderung. Eine Fristsetzung ist für eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erforderlich.
[Rechtshängigkeitszinsen]
[Prozessuale Nebenentscheidungen:]
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.33
[Zulassung von Rechtsmitteln]34
[Rechtsbehelfsbelehrung]35
[Unterschrift]36
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