GebG NRW Gebührengesetz NRW
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Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Quelle: Justizportal NRW
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