EuRAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Die antragstellende Person hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat sie der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für ihre Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.
Quelle: BMJ
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