Verweise
in § 36 DepotG
DepotG Depotgesetz
DepotG
Depotgesetz
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Ist in den Fällen der §§ 34 und 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.
Quelle: BMJ
Import:
Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 36 DepotG
Keine Notizen vorhanden.